Im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen werden Betriebe der Landwirtschaft dabei unterstützt, einen Beitrag zum Klimaschutz, zur Sicherung der biologischen Vielfalt sowie zur Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge zu leisten. Damit sind diese Maßnahmen ein zentrales Instrument zur Erreichung von Umweltzielen der europäischen Agrarpolitik sowie zur Umsetzung der Natura 2000-Ziele.
Mit den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wird landwirtschaftlichen Betrieben ein Anreiz geboten, bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Bewirtschaftungsauflagen zugunsten von Biodiversität, Boden, Wasser und Klima einzuhalten. Die Betriebe, die sich freiwillig zur Durchführung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Einhaltung der entsprechenden Anforderungen verpflichten, leisten damit einen Beitrag zur Erreichung folgender gesellschaftlich wichtiger Ziele:
Antragsberechtigte erhalten eine Förderung für die Umsetzung von zielgerichteten Maßnahmen aus den Bereichen Landwirtschaft, Wasserschutz und Naturschutz. Der Schwerpunkt liegt dabei auf folgenden sechs Teilbereichen, die jeweils spezifische Fördermaßnahmen anbieten:
Konkret gefördert werden die zusätzlichen Kosten oder entgangenen Einnahmen, die durch die freiwillige Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen bzw. den hieraus resultierenden Verpflichtungen entstehen, soweit sie über die bereits bestehenden rechtlichen Vorschriften hinausgehen. Dies ist etwa gegeben, wenn aufgrund einer reduzierten Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geringere Erträge erzielt werden.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der konkreten Fördermaßnahme und wird i. d. R. auf Grundlage der Flächengröße ermittelt. Neben einer Grundförderung wird in einigen Fördermaßnahmen auch eine weitergehende Zusatzförderung mit ergänzenden Bewirtschaftungsauflagen angeboten.
Die Zuwendung wird jährlich nach dem Ende des Verpflichtungsjahres gezahlt.
Teilnehmende müssen im Verpflichtungszeitraum im Wesentlichen folgende Förderbedingungen erfüllen:
Zu beachten ist außerdem, dass einige Maßnahmen dabei nur in ausgewählten Gebieten, die entweder für den Naturschutz (sog. Naturschutzkulisse) oder den Wasserschutz (sog. Wasserschutzkulisse) von besonderer Bedeutung sind, angeboten werden.
Die Verpflichtungsdauer beträgt i. d. R. mindestens fünf Jahre (für die Anlage von Hecken mindestens sieben Jahre). Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar nach dem Datum der Antragstellung, bei einzelnen Maßnahmen ist ein abweichender Beginn zu beachten.
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Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Die Förderung kann in jährlich festgelegten Antragszeiträumen beantragt werden.
Antragsfristen werden auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK), des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) veröffentlicht.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)
www.lwk-niedersachsen.de
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