EU Niedersachen

Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

Förderperiode:
2014 - 2020
Fonds:
ELER

Im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen werden Betriebe der Landwirtschaft dabei unterstützt, einen Beitrag zum Klimaschutz, zur Sicherung der biologischen Vielfalt sowie zur Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge zu leisten. Damit sind diese Maßnahmen ein zentrales Instrument zur Erreichung von Umweltzielen der europäischen Agrarpolitik sowie zur Umsetzung der Natura 2000-Ziele.

Zielsetzung

Mit den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wird landwirtschaftlichen Betrieben ein Anreiz geboten, bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Bewirtschaftungsauflagen zugunsten von Biodiversität, Boden, Wasser und Klima einzuhalten. Die Betriebe, die sich freiwillig zur Durchführung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Einhaltung der entsprechenden Anforderungen verpflichten, leisten damit einen Beitrag zur Erreichung folgender gesellschaftlich wichtiger Ziele:

  • Erhaltung der Kulturlandschaft und der natürlichen Ressourcen (einschließlich der Böden),
  • Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie Schutz der Ressource Trinkwasser (insbesondere auch Entlastung des Grundwassers durch eine Reduzierung des Eintrags von Nährstoffen- oder Pflanzenschutzmitteln),
  • Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, der genetischen Vielfalt sowie der Biodiversität.

Was wird gefördert?

Antragsberechtigte erhalten eine Förderung für die Umsetzung von zielgerichteten Maßnahmen aus den Bereichen Landwirtschaft, Wasserschutz und Naturschutz. Der Schwerpunkt liegt dabei auf folgenden sechs Teilbereichen, die jeweils spezifische Fördermaßnahmen anbieten:

  • Betriebliche Verpflichtungen (BV)
    Gefördert wird die emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger sowie die eine grundwasserschonende Bewirtschaftung im Ökologischen Landbau (Zusatzförderung Wasserschutz).
  • Nachhaltige Produktionsverfahren auf Ackerland (AL)
    Unterstützt wird bspw. der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten auf Ackerflächen, der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach der Ernte von Mais sowie spezielle Verfahren zur punktuellen
    Ausbringung von Düngern (Cultanverfahren).
  • Anlage von Blüh- / Schonflächen oder Landschaftselementen auf Ackerland (BS)
    Gefördert wird die Anlage von ein- oder mehrjährigen Blüh- und Schonstreifen bzw. Heckenpflanzung auf den beantragten Ackerflächen. Förderfähig ist z. B. der Erhalt von Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsflächen für Vogel- und Tierarten der Agrarlandschaft (z. B. Rotmilan, Ortolan oder Feldhamster).
  • Maßnahmen auf Dauergrünland (GL)
    Hierunter werden Maßnahmen auf Grünlandflächen unterstützt, wie z. B. eine extensive Nutzung, eine umweltgerechte Bewirtschaftung durch die Einhaltung einer Frühjahrsruhe auf Dauergrünland, eine Weidenutzung in Hanglagen und der Erhalt von artenreichem Grünland.
  • •Maßnahmen zum Schutz besonderer Biotoptypen (BB)
    Unterstützt wird die Mahd und Beweidung naturschutzfachlich wertvoller und schutzbedürftiger Biotoptypen. Hierunter fallen z. B. montane Wiesen, Magerrasen, Sand- und Moorheiden. • Maßnahmen zum Schutz nordischer Gastvögel (NG) Gefördert wird der Schutz der „Nordischen Gastvögel“ auf beantragten Acker- bzw. Grünlandflächen durch die Bereitstellung oder Extensivierung der Nutzung von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde Vögel sowie der Anbau bestimmter Kulturen auf dem Acker.

Konkret gefördert werden die zusätzlichen Kosten oder entgangenen Einnahmen, die durch die freiwillige Teilnahme an den Agrarumweltmaßnahmen bzw. den hieraus resultierenden Verpflichtungen entstehen, soweit sie über die bereits bestehenden rechtlichen Vorschriften hinausgehen. Dies ist etwa gegeben, wenn aufgrund einer reduzierten Düngung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geringere Erträge erzielt werden.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der konkreten Fördermaßnahme und wird i. d. R. auf Grundlage der Flächengröße ermittelt. Neben einer Grundförderung wird in einigen Fördermaßnahmen auch eine weitergehende Zusatzförderung mit ergänzenden Bewirtschaftungsauflagen angeboten.
Die Zuwendung wird jährlich nach dem Ende des Verpflichtungsjahres gezahlt.

Fördervoraussetzungen

Teilnehmende müssen im Verpflichtungszeitraum im Wesentlichen folgende Förderbedingungen erfüllen:

  • Einhaltung von besonderen Verpflichtungen aus den Bereichen Umwelt-, Natur- und Tierschutz
    (Cross Compliance),
  • eigene Bewirtschaftung des Betriebs,
  • freiwillige Durchführung der Maßnahmen, d. h. nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
  • Mindestförderung von 250 Euro je Fördermaßnahme.

Zu beachten ist außerdem, dass einige Maßnahmen dabei nur in ausgewählten Gebieten, die entweder für den Naturschutz (sog. Naturschutzkulisse) oder den Wasserschutz (sog. Wasserschutzkulisse) von besonderer Bedeutung sind, angeboten werden.

Die Verpflichtungsdauer beträgt i. d. R. mindestens fünf Jahre (für die Anlage von Hecken mindestens sieben Jahre). Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar nach dem Datum der Antragstellung, bei einzelnen Maßnahmen ist ein abweichender Beginn zu beachten.

Stand: September 2022 Impressum Datenschutz