Moore zählen zu den wichtigsten natürlichen Kohlenstoffspeichern und haben damit eine herausragende Rolle für den Klimaschutz. Niedersachsen trägt eine besondere Verantwortung für die Erhaltung seiner großen Moorflächen und deren Klimaschutzwirkung. Erhalt und Entwicklung von Mooren wird in Niedersachsen nicht nur aus PFEIL, sondern auch aus anderen Fonds gefördert.
Zielsetzung
Mit dieser Maßnahme wird die Entwicklung von naturnahen Moorflächen ermöglicht und dadurch ein Beitrag zur langfristigen Minderung der Treibhausgasemissionen geleistet. In erster Linie soll mit dem Flächenerwerb in Kombination mit einer Flurbereinigung eine Basis geschaffen werden, um Flächen wieder zu vernässen und weitere Maßnahmen zur Entwicklung naturnaher Moore als Kohlenstoffspeicher durchzuführen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Erwerb von Flächen innerhalb und außerhalb von Mooren, welche entweder als Austauschflächen zur Verfügung gestellt oder als Moorflächen wieder vernässt werden. Durch das gleichzeitige Flurbereinigungsverfahren werden die erworbenen Flächen neu geordnet, wodurch zusammenhängende Areale entstehen, die als Moorflächen renaturiert und wiedervernässt werden können. Neben den Kosten für das Flurbereinigungsverfahren sind ebenso vorbereitende Untersuchungen zur Wiedervernässung und Maßnahmen zur Erschließung von Tauschflächen förderfähig.
Wie wird gefördert?
Je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger liegt der Fördersatz bei bis zu 75 %. Der Flächenerwerb kann unter bestimmten Bedingungen mit bis zu 50 % gefördert werden.
Fördervoraussetzungen
Das geplante Wiedervernässungsgebiet muss vom
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) als geeignetes Moor für den Klima und Umweltschutz eingestuft sein. Ein zugehöriges Flurbereinigungsverfahren muss Bestandteil des Niedersächsischen Flurbereinigungsprogramms und durch die Landentwicklungsverwaltung eingeleitet worden sein. Mit Blick auf das Flurbereinigungsgesetz müssen neben Belangen des Klimaschutzes auch privatrechtliche Interessen der Grundstückseigentümer vorliegen. Grundsätzlich sollte dieses Verfahren daher nur bei breiter Zustimmung der vor Ort betroffenen Personen eingeleitet werden.