Mit diesem Förderinstrument werden freiwillige Leistungen zur Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung unterstützt. Die Förderung richtet sich damit an landwirtschaftliche Betriebe, die Nutztiere besonders tiergerecht halten oder halten wollen. Der Fokus liegt auf der Legehennen- und Schweinehaltung, da hier besonderer Handlungsbedarf für mehr Tierschutz besteht.
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Haltungsbedingungen von Legehennen und Schweinen, z. B. durch tiergerechtere Ställe und Beschäftigungsmöglichkeiten, um Kannibalismus und andere tierschutzrelevante Probleme zu vermeiden. Mit dieser Fördermaßnahme erhalten landwirtschaftliche Betriebe eine Prämie, um die Mehrkosten auszugleichen, die durch die besonders tiergerechte Haltung der Tiere entstehen. Mehraufwendungen ergeben sich etwa durch ein höheres Platzangebot in den Ställen und mehr Arbeitsaufwand. Wichtige Grundbedingungen für die Förderung sind insbesondere der Verzicht auf das Kürzen der Schnäbel bei Legehennen oder das Kupieren der Schwänze bei Mastschweinen und Ferkeln.
Gefördert wird die besonders tiergerechte Haltung von Legehennen sowie die besonders tiergerechte Haltung und Aufzucht von Schweinen.
Landwirtschaftliche Betriebe erhalten für einen Verpflichtungszeitraum von einem Jahr folgende Prämien:
Der Zuwendungsbetrag muss über 500 Euro pro Jahr liegen.
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist u. a., dass die Tiere in Niedersachsen gehalten und die Maßnahmen freiwillig durchgeführt werden, d. h. es dürfen keine vergleichbaren Verpflichtungen aus gesetzlichen Vorgaben oder aus anderen Förderungen bestehen. Für den Zeitraum der Verpflichtungen muss der Betrieb selbst bewirtschaftet werden. Darüber hinaus gelten jeweils weitere, spezifische Anforderungen: So gilt für die Förderung von Legehennen u. a., dass bei Haltung auf einer Ebene maximal sieben Tiere je qm nutzbarer Stallgrundfläche gehalten werden dürfen und bei Haltung auf mehreren Ebenen maximal 14 Tiere je qm. Für die Förderung von Mastschweinen und Ferkeln gilt u. a., dass Antragssteller vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer Beratung zum Tierwohl bzw. zur Ferkelaufzucht teilgenommen haben müssen.
Zudem müssen mit dem Antrag u. a. spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls für die konkrete Umsetzung im Betrieb festgelegt werden, die verbindlich einzuhalten sind.
Die Förderung der Sauenhaltung setzt u. a. voraus, dass die Abferkelbucht mindestens sieben qm beträgt und für Ferkel und Sauen getrennte Klimabereiche zur Verfügung stehen.
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Die Einreichung von Anträgen erfolgt in jährlich festgelegten Antragszeiträumen.
Die Antragsfristen werden auf der Webseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) veröffentlicht.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)
www.lwk-niedersachsen.de
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