Mit dem Förderprogramm „Brachflächenrecycling“ werden Investoren und Gebietskörperschaften bei der Sanierung schadstoffbelasteter Brachflächen unterstützt, um sie einer nachhaltigen Nachnutzung zuzuführen.
Zielsetzung
Die Förderung zielt darauf ab, Industriebrachen und ungenutzte Gewerbeflächen, die mit Schadstoffen belastet sind, wieder als Wohn- und Gewerbegebiete, als Freiraum oder grüne Infrastruktur zu nutzen. Es werden Anreize geschaffen, trotz eines hohen Sanierungsaufwands Umweltschäden zu beseitigen, damit die Flächen wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Was wird gefördert?
Folgende Vorhaben werden gefördert:
- Sanierung verschmutzter Brachflächen (einschließlich Konversionsflächen) zur Beseitigung von Umweltschäden und zur nachhaltigen Nachnutzung (bauliche Nachnutzung, Schaffung von Freiräumen und grüner Infrastruktur)
- Erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen
- Gebäudeabbrüche, soweit die Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regionenkategorie „Stärker entwickelte Region“ und von bis zu 75 % in der Regionenkategorie „Übergangsregion“.
Fördervoraussetzungen
Wesentliche Voraussetzungen zur Förderung sind:
- Die förderfähigen Ausgaben für ein Vorhaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50.000 Euro betragen.
- In einem Nachnutzungskonzept ist darzustellen, inwiefern die Fläche einer nachhaltigen Nachnutzung zugeführt werden soll. Zudem hat das Konzept die einvernehmliche Abstimmung mit der jeweiligen Gebietskörperschaft und ihren Entwicklungszielen nachzuweisen. Ferner erläutert es, inwiefern die geplante Nachnutzung der Regionalen Handlungsstrategie des jeweiligen Amtes für regionale Landesentwicklung entspricht.
- Es darf keinen Antragssteller oder Dritten geben, der zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet ist und dem gegenüber diese Verpflichtung durchsetzbar ist.
- Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige hinzugezogen werden, müssen diese nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) anerkannt sein.
- Handelt es sich um eine Altlast, muss diese im Altlastenkataster geführt werden. Zudem ist eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung erforderlich.